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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. zusätzliche Vertragsbedingungen der FZB Pflasterbau GmbH & Co. KG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge sowohl in laufender als auch künftiger Geschäftsbeziehung. Einkaufsbedingungen des AG werden nicht anerkannt und nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.

  1. Unsere Leistungen verstehen sich als reine Verlegeleistungen. Alle benötigten Bau- und Hilfsstoffe sind bauseits rechtzeitig vorzuhalten, sämtliche Materialien sind durch den AG zur Einbaustelle nach Angaben unserer Pflasterer zu transportieren bzw. auszulegen.
  2. Die vom AG gestellten Bau- und Hilfsstoffe (Steine, Beton, Fugenmörtel, Splitt, Sand usw.) werden von uns nicht auf Qualität, Richtigkeit und Menge geprüft.
  3. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB (neueste Fassung) gilt als vereinbart.
  4. Eine Prüfung des bauseits erstellten Unterbaus (z. B. auf Tragfähigkeit, Frostsicherheit, planmäßige Höhenlage, Eignung usw.) durch uns erfolgt nicht. Für Schäden die durch Fehler am Unterbau entstehen (Senkungen, Spurrinnen oder dgl.) wird daher keine Haftung bzw. Gewährleistung übernommen.
  5. Die Absteckung der Hauptpunkte (Eckpunkte, Radien usw.) mit Höhenangaben ist durch den AG alle 10 m vorzugeben. Im Radiusbereich alle 3 bis 5 m. Der AN übernimmt keine Haftung für diese Angaben. Die Zwischenabsteckung erfolgt durch den AN, ist aber vom AG unaufgefordert zu überprüfen.
  6. Der AG ist verpflichtet uns vor Arbeitsbeginn unaufgefordert die Lage eventuell vorhandener Leitungen der Versorgungsträger (z. B. Gas, Strom, Wasser, Telefon usw.) anzuzeigen. Schäden die als Folge unterlassener Aufklärung über Versorgungsleitungen von uns verursacht werden, können uns nicht angelastet werden.
  7. Geräte wie Radlader, Rüttelplatte, Wasserfass und Naßschneidegerät werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Für alle überlassenen Maschinen muss eine Maschinenversicherung bestehen. Im Schadensfall können wir für eine evtl. Rückstufung oder vorhandene Selbstbeteiligung keine Kosten übernehmen.
  8. Im Verlegepreis nicht enthalten ist das Zuarbeiten bzw. Schneiden von Pflaster, Platten, Betonformsteinen sowie Bord- und Einfassungssteine aus Naturstein oder Beton, einschließlich Bearbeiten der Passtücke z. B. an Kanten, Anschlüssen bei Einbauten, Aussparungen oder dgl. Ein Zuschlag entfällt, wenn hierfür eine eigene Angebotsposition ausgewiesen ist.
  9. Ein evtl. notwendiges schneiden bzw. ablängen (rechtwinklig oder auf Gehrung) von Bord- und Leistensteinen stellt gemäß DIN 18318 eine besondere Leistung dar und muss somit zusätzlich vergütet werden.
  10. Die Verteilung des Betons mit Mischerfahrzeugen ist zu gewährleisten. Sollte der Beton nicht mit dem Mischer eingebracht werden bzw. werden können, muss der Beton durch den AG eingebracht werden.
  11. Bei der Verlegung von Einfassungen auf Betonbett erfolgt die Betonverfugung durch verschlämmen und reinigen mit Wasser. Die Herstellung der Rückenstütze erfolgt keilförmig, bei Schalung der Rückenstütze muss ein Zuschlag vergütet werden.
  12. Bei der Verlegung von Pflasterflächen auf Splitt wird die hergestellte Fläche von uns abgerüttelt und einmalig eingesandet, so das eine dünne Sandschicht auf dem Pflaster liegen bleibt. Jedes weitere Einsanden bzw. Nachsanden muss zusätzlich vergütet werden.
  13. Gebrauchte Steine des AG sind gesäubert und von sämtlichen Anhaftungen befreit auf Paletten sortiert vorzuhalten. Die Beseitigung und Entsorgung von aussortiertem Material und Bauschutt (auch Verpackungsmaterial) wird vom AG übernommen.
  14. Erd- bzw. Humusarbeiten, Korrekturen am Unterbau sowie das Abdecken mit Folien (zur Nachbehandlung des Betons) werden von uns nicht ausgeführt.
  15. Die Verkehrssicherungspflicht der Baustelle obliegt dem AG und er stellt den AN von allen Ansprüchen aus einer evtl. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
  16. Werden durch Planänderungen oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so muss ein neuer Einheitspreis vereinbart werden. Vom Angebot abweichende Leistungen müssen vor Ausführung bei uns angemeldet werden, damit der Vergütungsanspruch bzw. das Nachtragsangebot mitgeteilt werden kann.
  17. Vom AG verschuldete Standzeiten aufgrund ungenügend bzw. nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen oder Beihilfen, notwendige Baustellenwechsel sowie Arbeiten die Aufgrund der Baustelleneigenheiten nicht auf Leistung ausgeführt werden können werden auf Regie abgerechnet.
  18. Bei Fertigstellung, Vollständigkeit und Mängelfreiheit muss unverzüglich bzw. vor Benutzung unserer Leistungen die Abnahme durch den AG erfolgen. Ansonsten wird §12 Nr. 5 VOB/B rechtskräftig.
  19. In Abänderung zu §9 VOB/B bedarf es bei Zahlungsverzug des AG keiner weiteren Fristsetzung. Der AN ist berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, den Vertrag sofort zu kündigen und die Arbeiten einzustellen.
  20. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Eine schriftliche Auftragsbestätigung entfällt, wenn wir mit den Pflasterarbeiten auf der Baustelle begonnen haben. Ausführungs- und Fertigstellungstermine können nur mit unserer Zustimmung vereinbart werden.